Der Sachsen-Anhalt-Plan

Sechste Eindämmungsverordnung mit Wirkung ab 26.05.2020

Die Coronakrise stellt für unser Land die größte Herausforderung seit seiner Wiedergründung vor 30 Jahren dar. Das Pandemiegeschehen Anfang März 2020 machte auch in Sachsen-Anhalt umfangreiche Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Menschen in unserem Land und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems erforderlich. Diese Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den übrigen Bundesländern sowie dem Bund getroffen und waren mit zum Teil massiven Eingriffen in die Grundrechte unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger verbunden.

Derartige Eingriffe erfordern es, dass sie permanent hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft werden. Die vergleichsweise günstige Infektionslage in unserem Bundesland brachte bereits mit der fünften Eindämmungsverordnung vom 02.05.2020 erhebliche Lockerungen hinsichtlich einer Reihe von seit dem 18.03.2020 geltender Maßnahmen mit sich.

Eine erneute Lageeinschätzung Mitte Mai 2020 zeigt, dass trotz der zwei Wochen zuvor durchgeführten Lockerungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen landesweit gering ist. Daher ist es den Gesundheitsbehörden derzeit möglich, die Infektionsketten gut nachzuvollziehen. Zudem werden in Sachsen-Anhalt momentan genügend freie Intensivbetten vorgehalten, weshalb die Landesregierung im Einvernehmen mit den Koalitionsfraktionen im Rahmen einer sechsten Eindämmungsverordnung am 26.05.2020 deutlich weitergehende, im nachfolgenden Sachsen-Anhalt-Plan beschriebene Lockerungen beschließen wird. Dieser Plan beschreibt zudem für einen Teil der auch nach der sechsten Eindämmungsverordnung weiter bestehenden Eindämmungsmaßnahmen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese ebenfalls gelockert werden können und für welche Maßnahmen momentan noch keine diesbezüglichen Erleichterungen absehbar sind.

Paragraphen aus der Verordnung

Die Erläuterungen zu den folgenden Paragraphen und den vollständigen Sachsen-Anhalt-Plan erhalten Sie hier als PDF-Datei

  • § 1
    Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
  • § 2
    Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • § 3
    Öffentlicher Personennahverkehr
  • § 4
    Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
  • § 5/5a
    Beherbergungsbetriebe und Tourismus
  • § 6/6a
    Gaststätten
  • § 7
    Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege
  • § 8
    Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
  • § 9
    Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Betretensverbote
  • § 10
    Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen
  • § 11
    Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge
  • § 12
    Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken
  • § 13
    Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf
  • § 14
    Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.1, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, erweiterte Notbetreuung
  • § 15
    Teilweise Öffnung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie sonstigen Berufsbildungseinrichtungen
  • § 16
    Teilweise Öffnung der Hochschulen
  • § 18
    Sonderregelungen für Beratungsangebote, Obdachlosenversorgung und Blutspendetermine
  • § 19
    Kampfmittelbeseitigung
  • § 20
    Sonderregelungen für die Justiz